uh hat geschrieben:
Das ändert sich möglicherweise endlich bald. In der vor kurzem dem Bundesrat vorgelegten "Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" steht nun:
Zitat:
19. § 37 wird wie folgt geändert:
[...]
Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon ab-
weichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzei-
chen für Radfahrer zu beachten."
Quelle:
bundesrat.de... (PDF)aber genau das ist doch das Thema.
Du bist auf der Straße unterwegs. Die Ampel ist grün. Du fließt (fliegst :-) mit dem Verkehrsfluss. An der Kreuzung eine Fußgängerampel mit Fahrrad in der Streuscheibe und Du mußt stoppen.
aus Auskunftersuchen beim "Bundesminislerium tür Verkehr, Bau und StadlenIwicklung • Posfach 20 01 00, 53170 Bonn"
...
Sollen Lichtzeichen nur fur Radfahrer gelten, so wird das durch das Sinnbild eines Fahrrades
angezeigt (§ 37 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Auch nach der die
StVO begleitenden Verwaltungsvorschrift zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 sollten Lichtzeichen fur Rad-
fahrer in der Regel das Sinnbild eines Fahrrads zeigen (Randnummer 43). Daraus folgt, dass
die besonderen Lichtzeichen fur Radfahrer nicht einem mit Verkehrszeichen gekennzeichne-
ten Sonderweg fur Radfahrer, sondern der Fahrzeugart Fahrrad zugeordnet sind. Die besonde-
ren Lichtzeichen fur Radfahrer sind demnach fur alle im Kreuzungsbereich befindlichen Rad-
fahrer maßgeblich, auch wenn sie die Fahrbahn benutzen. Dies ergibt sich auch aus dem
Zweck der Regelung. Durch die Einrichtung besonderer Ampeln mit verschiedenen Phasen
soll sichergestellt werden, dass Fußgänger und Radfahrer als langsamere und vergleichsweise
ungeschützte Verkehrsteilnehmer eine Kreuzung getrennt vom übrigen Kraftverkehr überque-
ren können. Es soll auf diese Weise verhindert werden, dass sie abbiegende Fahrzeuge behin-
dern oder ihrerseits durch solchen Verkehr gefährdet werden.