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Postlizenz gemäß §5 PostG. Abschnitt 13
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Seite 1 von 1

Autor:  Mpaa Gj be Lord [ Do 8. Apr 2010, 14:17 ]
Betreff des Beitrags:  Postlizenz gemäß §5 PostG. Abschnitt 13

Aloha,

nun bin ich mal gespannt wie ihr das seht. Natürlich weis ich das die Aussagen nicht Rechtskäftig sind.

Es geht um die Förmliche Zustellung auch (PZU) genannt.

Was fällt den alles darunter?

Einschreiben - Einwurf ?

Die netten Herren in Bonn wollen mit mir nicht Reden :motz: aber irgendwann müssen die dat ja mal.

Die PZU ist doch nur für Behörden, Gerichte, Gerischtvollzieher und Schiedsmänner/Frauen gedacht.

Die Frage: muss man für ein Einschreiben - Einwurf den Entgeldantrag stellen oder nicht ? Und ist dieses dann auch Gerichtsverwertbar?

Meine Meinung ist , das man den Antrag dafür nicht stellen muss und die Gerichtsverwertbarkeit gegeben ist. Könnte mich natürlich auch täuschen, oder wie seht ihr das?

Bps. Eine Zeitarbeitfirma möchte Einschreiben - Einwurf an ihre besten Mitarbeiter schicken benötigt man dafür nun diesen Besagten Entgeldantrag oder reicht die Postlizenz gemäß §5 PostG.

Autor:  mieserB [ Do 8. Apr 2010, 16:28 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Postlizenz gemäß §5 PostG. Abschnitt 13

Ick versteh nur Bahnhof.
aber ja äääh...*hust*...is ne interessante Frage. Wie is denn das nu genau?

Autor:  Remi [ Do 8. Apr 2010, 16:49 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Postlizenz gemäß §5 PostG. Abschnitt 13

Einschreiben-Einwurf dürfte allein nicht darunter fallen. Denn dabei wird keine Urkunde ausgefertigt, sondern nur der Einwurf "bezeugt" (Einlieferungsbeleg, interne Registratur). Wenn es um die Wirksamkeit des Zugangs einer Willenserklärung geht, findet meist das Verfahren Einschreiben-Rückschein bzw. die PZU Anwendung, wodurch der Empfänger selbst den Empfang "bezeugt" und der Zusteller darüber eine "Urkunde" ausfertigt, dem Versender übermittelt und die im Prozess als "Beweismittel" zulässig ist. Hierfür benötigst Du dann in jedem Fall die Lizenz aus Bonn. Der Rückschein deckt damit die für den rechtswirksamen Zugang erforderliche "Möglichkeit der Kenntnisnahme" ab. Bei einem bloßen Einwurf ist das nicht immer der Fall und muss im Einzelfall geprüft werden (häufig bei Fristen, Kündigungen, etc. relevant). Meine Auffassung. Soll heißen, in dem geschilderten Fall müsste Postlizenz ausreichen.

Autor:  dan [ Do 8. Apr 2010, 20:05 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Postlizenz gemäß §5 PostG. Abschnitt 13

Mpaa Gj be Lord hat geschrieben:
Die PZU ist doch nur für Behörden, Gerichte, Gerischtvollzieher und Schiedsmänner/Frauen gedacht.


Genau darum geht es. Die Lizenz für förmliche Zustellungen gibt Dir das Recht, eben diesen Dienst anzubieten. Gleichzeitig verpflichtest Du Dich als Lizenznehmer, diese Dienste in einem bestimmten Zustellgebiet auch anzubieten und musst entsprechend Preise bei der Bundesnetzagentur hinterlegen bzw. genehmigen lassen.

Autor:  Oxentur [ Do 8. Apr 2010, 23:09 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Postlizenz gemäß §5 PostG. Abschnitt 13

Frage zur Frage: Um welchen Entgeltantrag geht es? Soweit ich den Wortlaut der oben genannten Norm (§ 5 PostG) durchdringen kann, geht es nur um den Grundsatz, wer eine Lizenz braucht (Abs. 1) und um die Ausnahmen (Abs. 2).

Sollte es um den Beweiswert zum Zugang einer Willenserklärung gehen, ist eine förmliche Zustellung mit Urkunde (z. B. durch den Gerichtsvollzieher) die beste aller denkbaren Möglichkeiten. Das Mittel muss geeignet sein, nicht nur den Zugang einer Sendung zu beweisen (man kann ja auch ein leeres Blatt mit Anschrift in den Umschlag stecken), sondern auch den tatsächlichen Zugang des Inhalts der Sendung. Im Übrigen ist natürlich ein Rückschein oder die Bestätigung des Boten ein starkes Indiz, dass man auch eine entsprechende Erklärung auf den Weg gebracht hat und diese beim Empfänger angekommen ist.

Soweit mein Senf dazu...

Autor:  Mpaa Gj be Lord [ Fr 9. Apr 2010, 10:21 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Postlizenz gemäß §5 PostG. Abschnitt 13

also,

nu haben sich die Herren endlich mal mit sich Reden lassen. :adas

"dan" hat es auf den Punkt gebracht. Genau so ist es auch.

D.h. Einschreiben Einwurf usw. sind mit der Postlizenz inbegriffen. Und es bedarf keinem seperaten Entgeltantrag.

Dieser ist nur Nötig wenn man die Sogenannten Gelbe Briefe ausliefern möchte.

so long ... :hurra:

Autor:  Minos [ Fr 9. Apr 2010, 20:04 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Postlizenz gemäß §5 PostG. Abschnitt 13

nicht verzagen, Dan fragen :daumen:

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