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Geklautes Rad - Was kann ich bringen, wenn ich es wieder sehe? https://www.fahrradkurier-forum.de/viewtopic.php?f=5&t=2591 |
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Autor: | kokosadun [ Fr 7. Sep 2007, 17:53 ] |
Betreff des Beitrags: | Geklautes Rad - Was kann ich bringen, wenn ich es wieder sehe? |
Ich hab mir erlaubt, die hier geposteten Bilder von geklauten Rädern in eine eigene Bilderkategorie zu packen. ![]() Als ersten Kommentar unter jedem Bild hab ich einen Link gesetzt zum Thema im Forum mit genauerer Beschreibung. <hr> Fragen an Euch: - Kennt jemand fundierte rechtliche Rahmenbedingen, die gelten, wenn man einen Dieb erwischt? - Gibt es so etwas wie eine FAQ für den potentionellen Diebesgutfinder? Ich will einfach ein bisschen besser gerüstet sein, falls ich so einen Dieb tatsächlich mal erwischen sollte. Was z.B., wenn das Rad dann doch nicht gestohlen war und ich den davor aber erst einmal am Ärmel festhielt und er mich daraufhin anzeigt? Ich finde es recht wichtig, sich bei sowas ein bisschen besser auszukennen und daher die Öffnung dieses eigenen Themas, das ein wenig als Themensammlung laufen soll. Ich poste noch einen leeren Beitrag nach diesem, in dem ich dann zusammenfasse, was wir rausbekommen. |
Autor: | kokosadun [ Fr 7. Sep 2007, 17:55 ] |
Betreff des Beitrags: | Themensammlung |
<center>Dieser Beitrag hier dient derzeit noch als Lückenfüller. Siehe Beitrag davor.</center> |
Autor: | chirlu [ Sa 8. Sep 2007, 00:37 ] |
Betreff des Beitrags: | |
Also ... Wenn du gerade dazukommst, wie jemand dein eigenes Rad mitnehmen will, darfst du ihn daran hindern, notfalls auch mit Gewalt (aber nicht mehr, als erforderlich - also keinen "Denkzettel" verpassen). Wenn er mit dem Rad davonfährt oder -läuft, darfst du ihn verfolgen und notfalls gewaltsam aufhalten. Das ergibt sich aus §§ 858, 859 BGB, Abwehr von verbotener Eigenmacht. Wenn der Dieb sich dann ohne Rad davonmachen sollte, darfst du ihn nach dem sogenannten "Jedermannrecht" aus § 127 StPO verfolgen, festhalten und der Polizei übergeben - solange seine Identität unklar ist. Kennst du ihn oder weist er sich aus, so daß die Staatsmacht auch später noch Zugriff auf ihn hat, mußt du ihn gehen lassen, kannst ihn aber natürlich anzeigen. Ist es nicht dein eigenes Rad, das da gestohlen werden soll, steht dir nur das Jedermannrecht zu: Also nach den Personalien fragen und festhalten, wenn er sie nicht herausrückt. Wenn der Dieb dir den Ausweis gezeigt hat und anschließend auf dem geknackten Rad davonfährt, darfst du ihn nicht aufhalten, kannst und solltest aber natürlich die Polizei rufen. (Wobei eventuell ein Dieb nicht ohne weiteres von einem berechtigten Eigentümer zu unterscheiden ist, der bloß seinen Schlüssel verloren hat und nun erlaubterweise sein eigenes Schloß knackt.) Wenn der Diebstahl schon Geschichte ist und du ein eigenes oder fremdes gestohlenes Rad später auffindest, hilft im Prinzip nur die Polizei. Wenn du ganz sicher bist, daß es wirklich das richtige Rad ist, und wenn die Polizei nicht schnell genug greifbar ist und auch kein Gerichtsvollzieher zufällig gerade vorbeikommt ("obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist"), kannst du eventuell zur Selbsthilfe nach §§ 229, 230 BGB greifen und dir das Rad schnappen, zusätzlich mit einem eigenen Schloß sichern o.ä. Das ist aber rechtlich gefährlich: Bei einem Irrtum haftest du, selbst wenn der Irrtum praktisch unvermeidlich war (exakt gleiches Rad oder so; oder richtiges Rad, aber der Dieb hat es an einen Gutgläubigen "verkauft"), nach § 231 BGB auf Schadensersatz. Auch wenn alles richtig lief und du dein Rad durch Selbsthilfe zurück hast, ist die Sache damit noch nicht erledigt; also am besten gleich zur Polizei oder zum nächsten Anwalt radeln. |
Autor: | kokosadun [ So 9. Sep 2007, 21:35 ] |
Betreff des Beitrags: | |
Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. Damit kann man wirklich was anfangen. Ich finde dieses Thema sehr schwierig, denn so ähnlich wie Du es geschrieben hast, hab ich das auch vermutet. Wenn ich als Bikehunter ein falsches Rad erwische, werde ich selbst zum Dieb und bekomme vielleicht auch noch Ärger. Da muß ich mir noch ein paar Gedanken dazu machen, am besten geht das ja immer beim Radfahren und Warten zwischen Aufträgen. :zwinkern |
Autor: | Burnie [ Mo 10. Sep 2007, 07:58 ] |
Betreff des Beitrags: | |
Sehr ausführliche Antwort von Chirlu, bleibt nur noch hinzuzufügen, dass das Festhalten (also vorläufige Festnahme) auch bei dem Merkmal "der Flucht verdächtig" greift. Ansonsten darf laut StPO ein "Dieb" der mit einem als gestohlenen gemeldeten Rad gesichtet wird eigentlich nicht festgehalten werden, da er nicht mehr auf frischer Tat betroffen ist. Hier helfen tatsächlich nur noch die Selbsthilfegesetze (Selbsthilfe für einen Dritten) und bei Irrtum ist man (vielleicht nicht zu Unrecht) fällig.... |
Autor: | bart kleinen [ Mi 3. Okt 2007, 08:12 ] |
Betreff des Beitrags: | Jedermannsfestnahmerecht § 127 Abs. I StPO |
Kleiner Hinweis: Das Jedermannsfestnahmerecht gem § 127 Abs. 1 StPO ist nur unter den engen Voraussetzungen zulässig, dass JEMAND AUF FRISCHER TAT BETROFFEN wird: Das heisst (nach Rechtssprechung des Berliner Kammergerichtes) dass eine rechtswidrige Tat vorliegen muss - der TATVERDACHT reicht nicht! Zweitens muss ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Tat vorliegen. Daran fehlt es, wenn der Täter am nächsten Tag an einem vorbeiradelt. Wenn irgendwer mit meiner geklauten Fahrrad rumfährt fehlt es an diesem engen Zusammenhang, selbst wenn er der Täter ist ist er nicht auf frischer Tat betroffen. Außerdem kann ich ja garnicht wissen, ob er der Täter ist oder ein Dritter, der das Fahrrad gutgläubig (also ohne zu wissen das es geklaut wurde) in seinem Besitz hat. Wenn ich so jemanden festhalte bis die Bullen da sind mache ich mich strafbar wegen Nötigung und Freiheitsberaubung. Grüße bart |
Autor: | bart kleinen [ So 14. Okt 2007, 09:13 ] |
Betreff des Beitrags: | Festnahmerecht gem. § 229 BGB |
Es steht ja noch das Selbsthilfe-Recht zur Frstnahme nach § 299 BGB im Raum: So etwas gibt es, aber unter der Voraussetzung, dass 1. Fluchtgefahr besteht 2. die Voraussetzungen des persönlichen Sicherheitsarrestes gem § 918 ZPO vorliegen. Persönlicher Sicherheitsarrest heisst vereinfacht, dass der Gerichtsvollzieher dich festnimmt, da du die Zwangsvollstreckung eines gerichtlich erwirkten Vollstreckungstitels vereiteln willst... Also vergiss es. Das heisst: Wer angst hat sich strafbar zu machen sollte nur dann einen Dieb festhalten, wenn er ihn bei der Tatausführung direkt erwischt oder ihn nur noch wegfahren sieht. bart |
Autor: | Xtreme-Powerrider [ So 14. Okt 2007, 20:00 ] |
Betreff des Beitrags: | |
Und wie ist es, wenn man Jemand mit einem "meint" geklauten Rad wegfahren sieht, ihn nicht festhalten kann, aber hinterherfaehrt, waehrenddessen die Polizei verstaendigt, aber da der vermutliche Dieb natuerlich die Verkehrsregeln nicht beachtet, man selbst auch sich nicht an diese haelt, um am Dieb zu bleiben und dann entweder ueber Rot faehrt oder aehnliches. Das mit dem Hinterherfahren darf man bestimmt rein offiziell auch nicht, obwohl es ziemlich sicher ist, dass, wenn man die Person verliert, das Fahrrad nie wieder gefunden wird? |
Autor: | chirlu [ Mo 15. Okt 2007, 01:47 ] |
Betreff des Beitrags: | |
Verfolgen ist grundsätzlich erlaubt - wo man fahren darf, darf man auch jemandem nachfahren. Schwieriger ist es mit dem Mißachten roter Ampeln, Einbahnstraßen usw. Und natürlich mit dem Mit-der-Polizei-Telefonieren während der Fahrt. ![]() Allgemein ist auch Eigentum ein notstandsfähiges Gut (§ 16 OWiG), d.h. um es zu schützen, darf man eventuell andere Vorschriften brechen - unter engen Voraussetzungen. Ich würde aber sagen, man muß in diesem Fall zum Beispiel nicht an einer roten Ampel warten, wenn man die Kreuzung einsehen kann und feststellt, daß keiner kommt. Dritte in Gefahr bringen darf man dagegen auf keinen Fall. |
Autor: | Burnie [ Mo 15. Okt 2007, 11:45 ] |
Betreff des Beitrags: | |
also erlaubt sind deshalb rote Ampeln auch nicht - aber die Verfolgung und das Beschützen des Rechtsgutes Eigentum bildet in diesem Fall zwar keine Rechtfertigung, aber zumindest eine Entschuldigung (quasi Entschuldigender Notstand), wodurch die Rechtswidrigkeit nicht aufgehoben, aber normalerweise nicht strafrechtlich verfolgt wird. Natürlich muss hier eine Güterabwägung erfolgen, so dass (ganz richtig) niemand gefährdet werden darf... |
Autor: | chirlu [ Mo 15. Okt 2007, 17:01 ] |
Betreff des Beitrags: | |
Nein, das ist hier - wenn die Voraussetzungen vorliegen - ein rechtfertigender Notstand, der tatsächlich die Rechtswidrigkeit aufhebt. Zum übergesetzlichen entschuldigenden Notstand las ich mal den Tip, man solle bedenken, daß er "selten ist, im Leben wie in Klausuren". ![]() |
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