Also ... Wenn du gerade dazukommst, wie jemand dein eigenes Rad mitnehmen will, darfst du ihn daran hindern, notfalls auch mit Gewalt (aber nicht mehr, als erforderlich - also keinen "Denkzettel" verpassen). Wenn er mit dem Rad davonfährt oder -läuft, darfst du ihn verfolgen und notfalls gewaltsam aufhalten. Das ergibt sich aus §§ 858, 859
BGB, Abwehr von verbotener Eigenmacht. Wenn der Dieb sich dann ohne Rad davonmachen sollte, darfst du ihn nach dem sogenannten "Jedermannrecht" aus § 127
StPO verfolgen, festhalten und der Polizei übergeben - solange seine Identität unklar ist. Kennst du ihn oder weist er sich aus, so daß die Staatsmacht auch später noch Zugriff auf ihn hat, mußt du ihn gehen lassen, kannst ihn aber natürlich anzeigen.
Ist es nicht dein eigenes Rad, das da gestohlen werden soll, steht dir nur das Jedermannrecht zu: Also nach den Personalien fragen und festhalten, wenn er sie nicht herausrückt. Wenn der Dieb dir den Ausweis gezeigt hat und anschließend auf dem geknackten Rad davonfährt, darfst du ihn nicht aufhalten, kannst und solltest aber natürlich die Polizei rufen. (Wobei eventuell ein Dieb nicht ohne weiteres von einem berechtigten Eigentümer zu unterscheiden ist, der bloß seinen Schlüssel verloren hat und nun erlaubterweise sein eigenes Schloß knackt.)
Wenn der Diebstahl schon Geschichte ist und du ein eigenes oder fremdes gestohlenes Rad später auffindest, hilft im Prinzip nur die Polizei. Wenn du ganz sicher bist, daß es wirklich das richtige Rad ist, und wenn die Polizei nicht schnell genug greifbar ist und auch kein Gerichtsvollzieher zufällig gerade vorbeikommt ("obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist"), kannst du eventuell zur Selbsthilfe nach §§ 229, 230 BGB greifen und dir das Rad schnappen, zusätzlich mit einem eigenen Schloß sichern o.ä. Das ist aber rechtlich gefährlich: Bei einem Irrtum haftest du, selbst wenn der Irrtum praktisch unvermeidlich war (exakt gleiches Rad oder so; oder richtiges Rad, aber der Dieb hat es an einen Gutgläubigen "verkauft"), nach § 231 BGB auf Schadensersatz. Auch wenn alles richtig lief und du dein Rad durch Selbsthilfe zurück hast, ist die Sache damit noch nicht erledigt; also am besten gleich zur Polizei oder zum nächsten Anwalt radeln.