Also das mal vorneweg und nebenbei, weil ich dazu nix mehr geschrieben hatte: Mit der Krankenversicherung ist es so: Bekommen die Eltern bzw. der Elternteil über den Kind mitversichert ist (weiß nicht ob das generell die Mutter sein muss) von Vater Staat solche Leckerlis wie die "Beihilfe", zu der man sich nur noch ergänzend (50% oder so) privat krankenversichern kann/muss, ist folgendes entscheidend:
Der Kindergeldanspruch ;)
Der besteht bis zu einer vierstelligen Summer mit einer 7 bzw. 8 vorne im Jahr (die eine Zahl war mit, die andere mit abgezogenen Werbungskosten (hießen die so?))
Die Beihilfe richtet sich also danach, ob Kindergeld weiter bezogen wird, und die zusätzlich abgeschlossene private KV richtet sich letztendlich auch danach, bzw. eigentlich danach ob der Beihilfeanspruch weiterhin besteht. Ich weiß nicht, ob das überall so geregelt ist, aber als ich mich informiert hatte, habe ich diese Auskunft bekommen!
Keine Ahnung, ob diese Information jemals irgendjemandem nützen wird :)
Aber jetzt zu dem eigentlichen Anlass für diesen Post:
Die BG-Pflicht. Die Regelung mit der Befreiung bei nur "geringfügiger Beschäftigung" gibt es durchaus immer noch!
Das steht in §39 der Satzung der BGF.
Ein Blatt mit diesem §39 liegt dem "Willkommenspaket" der BGF bei, man kann die Satzung auch online nachlesen unter
http://bgf.vur.jedermann.de/
Ich kopiere mal den §39 hier rein:
Zitat:
Abschnitt VIII
Ausdehnung der Versicherung
I.
Pflichtversicherung der Unternehmer kraft Satzung
§ 39 Kreis der Versicherten
(1) Die Versicherung wird auf die Unternehmer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Satzung genannten Betriebe erstreckt (§ 3 Abs. 1 SGB VII) sowie auf patentierte Binnenlotsen, die ein amtliches Lotsenpatent besitzen und den Lotsendienst auf der im Patent bezeichneten Strecke versehen.
(2) Die nach Absatz 1 versicherten Personen können von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn im Jahresdurchschnitt regelmäßig mehr als fünf Personen beschäftigt werden. Teilzeitkräfte sind entsprechend auf Vollzeitkräfte umzurechnen, dabei wird von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen.
(2a) Die nach Absatz 1 versicherten Personen können für die Zeit von der Versicherungspflicht befreit werden, in der sie einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 I SGB III beziehen.
(3) Die übrigen nach Absatz 1 versicherten Personen können befreit werden, wenn sie nach ihren Angaben im Unternehmen dauernd nicht oder nur geringfügig tätig werden.
(4) Eine geringfügige Tätigkeit kann in Anlehnung an § 8 SGB IV angenommen werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt oder wenn die jährliche Tätigkeit zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht überschreitet.
(5) Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss bei der Berufsgenossenschaft schriftlich mit eigenhändiger Unterzeichnung beantragt werden. Sie wird mit dem Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist. Bei der Neueintragung in das Unternehmerverzeichnis wird die Befreiung ab Beginn der Eintragung ausgesprochen, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Aufnahmebescheides bei der Berufsgenossenschaft eingeht.
(6) Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherung (Absatz 2 bis 4) nicht mehr gegeben, so hat der Unternehmer dies der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
(7) Wird der Berufsgenossenschaft bekannt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr gegeben sind, so ist sie zu widerrufen.
(8) Der Widerruf nach Absatz 7 wird mit Beginn des auf die Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats wirksam.
(9) Zeigt der Betroffene den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 6 an oder beantragt er das Wiederaufleben der Versicherung bei noch bestehenden Voraussetzungen für die Befreiung, so tritt die Versicherung mit dem Tag nach Eingang der schriftlichen, eigenhändig unterzeichneten Erklärung wieder in Kraft.
(10) Die Versicherung erstreckt sich auf alle Unternehmen der Unternehmer, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist.
Gehören dem Unternehmer Unternehmen in den alten und neuen Bundesländern, erstreckt sich die Versicherung zu den Bedingungen für die alten Bundesländer auch auf die Unternehmen in den neuen Bundesländern.
(11) Absatz 10 findet auch Anwendung auf natürliche Personen, die als Unternehmer oder nach § 45 der Satzung versichert sind und in weiteren Gesellschaften unternehmerisch tätig werden.
Demnach kann sich, wer "in seinem Unternehmen nur geringfügig beschäftigt ist", wohl die 233,81€ im Jahr schenken :)
Das hilft zwar denen, die das (mehr oder weniger) Vollzeit machen wollen (und nicht schon "alte Hasen" und vor 2005 dabei sind) wenig, aber da kann die BG u.U. ja auch sinnvoll sein..
Evtl. ist die Befreiungsmöglichkeit für Exiszenzgründungsbezuschusste sonst auch noch eine Hilfe, wenn man jetzt neu anfängt und (erst mal) kein Geld an die BG blechen will. (Oder man findet evtl. noch einen anderen Weg, wenn man keine Lust auf die Pflichtmitgliedschaft hat..? Denn wo ein Wille...)
(Ich poste das auch noch mal im eigentlichen BG-Thread in der "Rechtsabteilung" hier im Forum :)