Irrelevant hab ich mir ja auch immer gedacht (war für mich immer irgendwie klar, dass funken auf dem Fahrrad was ganz anderes ist als mitm handy rumzufummeln). Das ändert aber nichts dran, dass es ja wohl mindestens einen Richter gibts der das anders sieht.
Urteil hat geschrieben:
[..]Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.[...]Auch handelt es sich bei dem sog. „Walki-Talki“ um ein Mobilfunkgerät im Sinne der o.g. Vorschrift. Unter Mobiltelefon ist ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale zu verstehen. Die Beweglichkeit des Geräts ist vorliegend evident, auch dient es zur Übertragung von Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein Mobilfunknetz benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist. Dies rechtfertigt weder eine andere Betrachtung noch wird dadurch die grundsätzlich enge Auslegung des Begriffs „Mobilfunkgerät“ gesprengt.
Ich hab mir mal ein paar Links zu dem Thema angeschaut und da scheinen doch einige Leute der Meinung zu sein, dass das Urteil eher ein Fall für die Tonne ist.
Ich werd mir jedenfalls in Zukunft nicht in die Hose machen, ob mich die Polizei mal deswegen anhält, aber ein krasses, seltsames Urteil, dass Fahrradkuriere zumindest theoretisch betreffen könnte, ist es schon.
Edit: Das mit dem "Aufnehmen und Halten" kommt natürlich auch noch dazu, denn das macht man ja eher nicht, wenn das Teil am Rucksack hängt. Obwohl ja genaugenommen die Funke keine Freisprecheinrichtung hat. Die Hand muss trotzdem da ran damit man sprechen kann.