Jetzt ist die Zeit da, wo ich hier auch mal meinen Senf dazugeben kann:
Die Regelung mit der möglichen BG-Befreiung bei unter 15h Arbeitszeit/Woche gibt es immer noch - von einer Begrenzung des dabei erzielten Einkommens (die hier erwähnten 400€) weiß ich allerdings nichts, in der Satzung der BGF ist das an entsprechender Stelle auch nicht erwähnt und ich vermute, es stimmt auch nicht.
Übrigens gibt es, wie es mir scheint, nur
eine BGF, die für ganz Deutschland zuständig ist, und zwar die in Hamburg. Was also für die Hamburger gilt, sollte auch für alle anderen gelten. (Zumindest ist für mich, der mehr oder weniger mitten in Deutschland wohnt, auch die BGF in Hamburg zuständig, ich denke das lässt diesen Schluss dann auch für die Münchener zu..)
Die 233,81€ und Gefahrenklasse 4,98 kann ich auch bestätigen.
Anscheinend wird dabei im ersten Jahr diese Jahresgebühr auf die seit dem angegeben "Beginn der angemeldeten Tätigkeit" (so hieß das bei mir in der Gewerbeanmeldung) verbleibenden Tage des Jahres heruntergerechnet.
In der GroLaBG mag das anders sein, aber in den mir vorliegenden Unterlagen der BGF steht auch folgender Satz: "Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen genießen bei der BGF nicht nur Ihre Beschäftigten sondern auch Sie selbst als Unternehmer, unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht. Die Beiträge sind ausschließlich durch Sie als Unternehmer aufzubringen.
Unternehmerehegatten, Gesellschafter/Geschäftsführer und Kommanditisten können bei der BGF eine freiwillige Unfallversicherung abschließen."
(Und noch mal an andere Stelle ungefähr das gleiche, und: "Die Zuständigkeit der BGF ist also auch dann gegeben, wenn Sie als Unternehmer allein im Unternehmen tätig sind und keine Arbeitnehmer bzw. Aushilfen beschäftigen.")
Die Gefahrenklasse von 6,9 von delles Angestellten rührt wohl auch eher daher, dass er sich auf die GroLaBG bezieht, und die anderen meist auf die BGF. (Wer heute noch bei der GroLaBG geführt wird, käme evtl., aber ich weiß es nicht, es könnte sich lohnen da mal nachzuforschen, mit einem Wechsel zur BGF günstiger weg. Zumindest verleitet die niedrigere Gefahrenklasse zu dem Schluss..)
Zum Schluss an dieser Stelle noch mal der §39 aus der Satzung der BGF (die man unter
http://bgf.vur.jedermann.de/ online nachlesen kann):
Zitat:
Abschnitt VIII
Ausdehnung der Versicherung
I.
Pflichtversicherung der Unternehmer kraft Satzung
§ 39 Kreis der Versicherten
(1) Die Versicherung wird auf die Unternehmer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Satzung genannten Betriebe erstreckt (§ 3 Abs. 1 SGB VII) sowie auf patentierte Binnenlotsen, die ein amtliches Lotsenpatent besitzen und den Lotsendienst auf der im Patent bezeichneten Strecke versehen.
(2) Die nach Absatz 1 versicherten Personen können von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn im Jahresdurchschnitt regelmäßig mehr als fünf Personen beschäftigt werden. Teilzeitkräfte sind entsprechend auf Vollzeitkräfte umzurechnen, dabei wird von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen.
(2a) Die nach Absatz 1 versicherten Personen können für die Zeit von der Versicherungspflicht befreit werden, in der sie einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 I SGB III beziehen.
(3) Die übrigen nach Absatz 1 versicherten Personen können befreit werden, wenn sie nach ihren Angaben im Unternehmen dauernd nicht oder nur geringfügig tätig werden.
(4) Eine geringfügige Tätigkeit kann in Anlehnung an § 8 SGB IV angenommen werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt oder wenn die jährliche Tätigkeit zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht überschreitet.
(5) Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss bei der Berufsgenossenschaft schriftlich mit eigenhändiger Unterzeichnung beantragt werden. Sie wird mit dem Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist. Bei der Neueintragung in das Unternehmerverzeichnis wird die Befreiung ab Beginn der Eintragung ausgesprochen, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Aufnahmebescheides bei der Berufsgenossenschaft eingeht.
(6) Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherung (Absatz 2 bis 4) nicht mehr gegeben, so hat der Unternehmer dies der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
(7) Wird der Berufsgenossenschaft bekannt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr gegeben sind, so ist sie zu widerrufen.
(8) Der Widerruf nach Absatz 7 wird mit Beginn des auf die Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats wirksam.
(9) Zeigt der Betroffene den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 6 an oder beantragt er das Wiederaufleben der Versicherung bei noch bestehenden Voraussetzungen für die Befreiung, so tritt die Versicherung mit dem Tag nach Eingang der schriftlichen, eigenhändig unterzeichneten Erklärung wieder in Kraft.
(10) Die Versicherung erstreckt sich auf alle Unternehmen der Unternehmer, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist.
Gehören dem Unternehmer Unternehmen in den alten und neuen Bundesländern, erstreckt sich die Versicherung zu den Bedingungen für die alten Bundesländer auch auf die Unternehmen in den neuen Bundesländern.
(11) Absatz 10 findet auch Anwendung auf natürliche Personen, die als Unternehmer oder nach § 45 der Satzung versichert sind und in weiteren Gesellschaften unternehmerisch tätig werden.
(Die hier evtl. interessanten Stellen habe ich mal markiert. Interessant ist für Neueinsteiger evtl. gerade auch die mögliche Befreiung, wenn sie Existenzgründerzuschuss beziehen wollen. Klingt ein bisschen wie zwei Fliegen mit einer Klappe ;), wie das dann aber genau funktioniert, oder unter welchen Vorraussetzungen, kann ich jetzt natürlich nicht sagen)
So... ich hoffe damit konnte ich etwas zur Klarheit in diesem Thema beitragen :)