cardinalonfire hat geschrieben:
Die Körperverletzung ist auch kein "Mittel", sonder eine unbeabsichtigte Folge und es ist nunmal die Pflicht des Polizisten "flüchtige" Personen zu stellen.
Das kann man so nicht stehen lassen.
Mal ein anderes Beispiel:
Mutter sieht ihr völlig verdrecktes Kind vom Spielen nach Hause kommen und stopft es erstmal in die Waschmaschine. Danach ist es tot.
Was ist das?
- Körperverletzung mit Todesfolge?
- Totschlag?
- Mord?
Vor Gericht wird da mindestens "Totschlag" bei rauskommen. Weil man nämlich der durchschnittlich erwachsenen Mutter vorwerfen wird, dass diese wissen mußte, dass ein Kind einen Durchlauf der Waschmaschine nicht überleben wird. Und es somit also mindestens einen bedingten Vorsatz gegeben hat.
Übertragen auf den vom Rad gestoßenen Kurier sieht es vergleichbar aus:
Jemand, der einen Radfahrer seitlich vom Rad wirft, der muß davon ausgehen, dass der Radfahrer dabei nicht verletzungsfrei davonkommt. So ein Täter handelt also ebenfalls mit bedingtem Vorsatz. Denn er nimmt die Verletzungen billigend in Kauf.
Im übrigen hat die Polizei auch nicht die "Pflicht", jegliche "flüchtige Person" zu stellen. Sondern es gilt - insbesondere im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten - zunächst mal das Opportunititätsprinzip. D. h. es liegt im Ermessensspielraum der Polizei bzw. eines konkreten Polizisten, ob überhaupt eingeschritten wird oder nicht. Das Nichteinschreiten ist also eine Option, die ein Polizist wählen kann, ohne dass er dadurch selbst in Bedrängnis kommt. Das gilt wie gesagt für Ordnungswidrigkeiten, worunter auch StVO-Verstöße fallen. Anders sieht es hingegen bei Straftaten nach StGB aus.
Wenn wir uns aber im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bewegen, und damit in demjenigen Bereich, wo das Opportunititätsprinzip gilt, dann ist die Polizei bei ihren Maßnahmen umso mehr daran gebunden, die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren. Eine schwere Körperverletzung, in bedingtem Vorsatz begangen, ist jedenfalls nicht gerechtfertigt für das "Überfahren" einer Haltelinie an einer ampelgeregelten Kreuzung.